LadungssicherungGrundsätzlich gilt: Der Verlader kennt seine Maschine, der LKW Fahrer seinen LKW. Es sollte hier Hand in Hand gearbeitet werden, um zu einem optimalen Ergebnis zu kommen. Pflichtenverteilung laut HGB §412 Abs.1: „Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.“ für den Verlader gilt:
für den Fahrer gilt:
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914
639
438
187
183
139
201
328
206
153
128
61
141
19
28
98
168